Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung 05./06. April 2025 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 1.8 Beschluss über das Wahlverfahren |
Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 27.03.2025) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 30.03.2025, 20:06 |
A 2: Wahlverfahren zur Kreismitgliederversammlung am 05./06.04.2025: Aufstellung der Reserveliste zur Wahl des Rats der Stadt Köln für die Wahlperiode 2025-2030
Antragstext
- Grundsätzliches und Wahlberechtigung
Die Wahl erfolgt in zwei Phasen.
a) Stimmungsbild zu den Listenplätzen: Zunächst werden in geheimer Abstimmung
die Listenplätze gewählt. Bei diesen Abstimmungen sind stimmberechtigt:
- alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Köln,
- alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in Köln wohnen (unabhängig
davon, ob sie Mitglied im Kreisverband Köln sind).
b) Listenwahl: Abschließend erfolgt die rechtsverbindliche schriftliche
Schlussabstimmung, bei der alle unter 1a) Gewählten mit ihrem Listenplatz
aufgeführt sind. Bei dieser Abstimmung in geheimer Wahl sind stimmberechtigt
nach den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 17 Abs. 2 KWahlG NRW: Personen die
- mindestens 16 Jahre alt sind,
- Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind,
- seit mindestens 16 Tagen im Wahlgebiet mit 1. Wohnsitz (Hauptwohnsitz)
wohnen,
- Deutsche*r im Sinne von Art. 116, Abs. 1 GG sind oder die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen
und
- nicht von dem Wahlrecht infolge eines Richterspruchs ausgeschlossen sind.
Ausschlaggebend nach dem KWahlG NRW ist nur die Schlussabstimmung nach 1b). Zu
dieser können daher auch neue Wahlvorschläge und Änderungsvorschläge eingebracht
werden. Die Schlussabstimmung findet mithilfe von Stimmzetteln statt und kann
auf mehrere Blöcke verteilt werden.
- Wählbarkeit
Gewählt werden können nach gesetzlichen Vorgaben: Personen unabhängig von einer
Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Köln, die
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union innehaben,
- (am Wahltag) mindestens 18 Jahre alt sind,
- mindestens seit 3 Monaten vor der Wahl in dem Wahlgebiet ihre Wohnung, bei
mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben und
- nicht von der Wählbarkeit infolge eines Richterspruchs ausgeschlossen
sind.
Sonderfall:
Kandidaturen von Beamt*innen und Angestellweten des öffentlichen Dienstes oder
Mitarbeiter*innen von Unternehmen, an denen die Gemeinde oder der Kreis
maßgeblich beteiligt ist:
- Es sind die Unvereinbarkeitsvorschriften des § 13 Kommunalwahlgesetz zu
beachten.
- Wer diesen Unvereinbarkeitsvorschriften unterliegt, kann zwar als
Kommunalwahlkandidat*in aufgestellt werden, er/sie kann aber nach der
Kommunalwahl die Annahme der Wahl nur erklären, wenn er/sie die Beendigung
des Dienstverhältnisses nachweist.
- Ablauf des Stimmungsbildes nach 1 a)
- Die Kreismitgliederversammlung strebt an, dass mindestens 60 Plätze
gewählt werden.
- Die ungeraden Plätze sind Frauen*plätze, es können sich darauf nur Frauen*
bewerben. Die geraden Plätze sind offene Plätze, es können sich darauf
Personen jeden Geschlechts bewerben. Es gilt hier das Frauenstatut von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.[1]
- Zu einem Wahlgang sind alle Personen zugelassen, die nach Aufforderung
durch die Versammlungsleitung und rechtzeitig vor Beginn der Wahl, ihre
Kandidatur unmissverständlich angemeldet haben. Jede*r stimmberechtigte
Teilnehmer*in ist vorschlagsberechtigt.
- Weitere Kandidatur: Wird ein*e Kandidat*in nicht gewählt, so kann er*sie
(unter Berücksichtigung des Frauenstatuts) auf den nachfolgenden Plätzen
erneut kandidieren, wenn er*sie dies dem Präsidium unmissverständlich
kundtut. Ein „automatisches Weiterkandidieren“ ist nicht möglich. Eine
erneute Vorstellung am gleichen Tag ist nicht möglich.
- An beiden Tagen wird mithilfe elektronischer Stimmgeräte abgestimmt.
- Am 05. April nicht gewählte Kandidat*innen haben am 06. April die
Gelegenheit zu einer Kurzvorstellung von einer Minute, um sich damit
wieder in Erinnerung zu rufen. Für diese Kandidat*innen gibt es keine
erneute Fragerunde. Auch muss die*der Kandidat*in eine Weiterkandidatur
dem Präsidium unmissverständlich kundtun.
- Die Plätze 1 bis 30 werden im Einzelwahlverfahren gewählt.
- Bei der Einzelwahl können beliebig viele Personen kandidieren.
- Jede*r Stimmberechtigte hat eine Stimme.
- Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. - Erreicht niemand diese Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt.
Beim zweiten Wahlgang sind nur diejenigen Kandidat*innen zugelassen,
die im ersten Wahlgang 20% der abgegebenen, gültigen Stimmen
erhalten haben. Berechtigte Kandidat*innen können zurückziehen.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. - Erreicht auch diesmal niemand diese Mehrheit, findet im dritten
Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten
Kandidat*innen aus dem zweiten Wahlgang statt. Gewählt ist, wer mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Trifft
dies auf keinen der beiden Kandidat*innen zu, so wird die Wahl zu
dem entsprechenden Listenplatz neu eröffnet. Es können dann alle
Berechtigten nach Punkt 2 kandidieren.
- Die Plätze 31-60 werden im Blockwahlverfahren gewählt.
- Es wird in drei Blöcken gewählt: Block I umfasst die Plätze 31-40,
Block II umfasst die Plätze 41-50 und Block III umfasst die Plätze
51-60. - Für die Frauen- und die offenen Listenplätze gibt es je einen
eigenen Wahlgang. Zuerst ruft das Präsidium zur Wahl der
Frauenplätze 31, 33, 35, 37 und 39 auf. Anschließend ruft das
Präsidium zur Wahl der offenen Plätze in der gleichen Anzahl auf,
wie bei der Wahl der Frauenplätze 31, 33, 35, 37 und 39 tatsächlich
gewählt worden sind. Anschließend werden nach dem gleichen Verfahren
wieder Frauenplätze gewählt usw. - Es können beliebig viele kandidieren. Jede*r Wahlberechtigte hat bis
zu fünf Stimmen. Gewählt sind die fünf Personen mit der höchsten
Stimmenanzahl in der Reihenfolge der Ergebnisse, sofern sie mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Sollten
weniger als fünf Kandidat*innen mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten haben, so sind nur diese in der
Reihenfolge der Ergebnisse gewählt. Es gibt keinen zweiten Wahlgang.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Es wird in drei Blöcken gewählt: Block I umfasst die Plätze 31-40,
- Gültige Stimmen: Es sind alle Stimmen gültig, die zweifelsfrei den Willen
des*der Wahlberechtigten erkennen lassen. Leere Stimmzettel und
Stimmzettel auf denen „Enthaltung“ steht/ genannt wird oder ein Querstrich
vermerkt ist, werden als gültige Stimmen bei der Berechnung des Quorums –
als Enthaltungen – mitgezählt.
- Vorstellung und Befragung der Kandidat*innen
- Alle Kandidat*innen hatten die Gelegenheit zur Einreichung einer
schriftlichen Bewerbung. Die formalen Vorgaben dafür waren für alle
Kandidat*innen gleich.
- Zur mündlichen Bewerbung:
- Es können sich alle Kandidaten*innen bis zu 5 Minuten lang
vorstellen. Bei mehreren Kandidaten*innen erfolgt die Vorstellung in
alphabetischer Reihenfolge (Nachname). - Während sich die*der Kandidat*in für einen Listenplatz vorstellt,
können Fragen an die*den Kandidat*in gerichtet werden. Diese werden
schriftlich an das Präsidium geleitet und von diesem verlesen. Je
Kandidat*in werden 4 Fragen quotiert gelost. Für ihre Beantwortung
stehen je Kandidat*in bis zu 2 Minuten zur Verfügung. Sollten keine
Fragen an eine*n Kandidat*in vorliegen, kann die*der Kandidat*in die
2 Minuten zur Ergänzung seiner*ihrer Vorstellung nutzen.
- Es können sich alle Kandidaten*innen bis zu 5 Minuten lang
Begründung
Erfolgt mündlich